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E-Rechnungen aufbewahren – 8 Jahre GoBD-konform archivieren

E-Rechnungen müssen 8 Jahre GoBD-konform aufbewahrt werden – unveränderlich und maschinell auswertbar. Was das bedeutet und was csv2zugferd dabei leistet.

E-Rechnungen unterliegen denselben Aufbewahrungspflichten wie Papierrechnungen — mit einem entscheidenden Unterschied: Der strukturierte XML-Teil muss elektronisch und maschinell lesbar erhalten bleiben.

Diese Seite ist eine technische Einordnung und keine Rechts- oder Steuerberatung.

Aufbewahrungsfristen
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RechtsgrundlageFristGilt für
§14b UStG8 JahreRechnungen mit Umsatzsteuerrelevanz
§257 HGB10 JahreHandelsbücher, Buchungsbelege

Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Im Zweifel gilt die längere Frist.

Was GoBD-konform bedeutet
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Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern (GoBD) des BMF verlangen:

  • Unveränderlichkeit: Die archivierte Datei darf nachträglich nicht verändert werden können.
  • Vollständigkeit: Alle steuerrelevanten Rechnungen müssen lückenlos erfasst sein.
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Der strukturierte XML-Teil muss für Betriebsprüfungen maschinell lesbar bleiben.
  • Auffindbarkeit: Rechnungen müssen innerhalb angemessener Frist auffindbar und lesbar sein.
  • Schutz vor Verlust: Datensicherung und Zugriffsschutz sind Voraussetzung.

Ein einfacher Windows-Ordner ohne Zugriffsprotokoll und ohne Schreibschutz erfüllt diese Anforderungen in der Regel nicht.

Warum der XML-Teil erhalten bleiben muss
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Eine ZUGFeRD-Rechnung ist eine PDF/A-3-Datei mit eingebettetem XML. Beide Teile sind Bestandteil des Belegs. Der XML-Teil enthält die strukturierten Rechnungsdaten, die für die automatische Weiterverarbeitung und Betriebsprüfung benötigt werden.

Das XML auszudrucken oder die Datei in ein nicht-archivierfähiges Format zu konvertieren widerspricht den GoBD-Anforderungen.

Was csv2zugferd leistet — und was nicht
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csv2zugferd erzeugt ZUGFeRD-konforme PDF/A-3-Dateien mit eingebettetem XML und legt sie im konfigurierten Ausgabeverzeichnis ab. Die Erzeugung ist der erste Schritt.

csv2zugferd archiviert nicht. Es gibt keine Datenbank, kein Zugriffsprotokoll und keine Unveränderlichkeitsgarantie für erzeugte Dateien.

Für die GoBD-konforme Langzeitarchivierung wird ein separates System benötigt:

  • Dokumentenmanagementsystem (DMS) mit revisionssicherer Ablage
  • Dediziertes E-Rechnungsarchiv eines Steuerberaters oder Dienstleisters
  • Integriertes ERP-Archiv mit GoBD-Zertifizierung

Der empfohlene Workflow: csv2zugferd erzeugt → Archivierungssystem übernimmt die Datei unveränderlich.

Aufbewahrung beim Empfang
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Wer E-Rechnungen empfängt, muss ebenfalls den strukturierten Teil in seiner ursprünglichen Form aufbewahren. Eine empfangene ZUGFeRD-Rechnung darf nicht in ein anderes Format konvertiert und die Originaldatei anschließend gelöscht werden.

Seit dem 1. Januar 2025 sind alle inländischen B2B-Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Die Aufbewahrungspflicht gilt ab dem ersten empfangenen Beleg.

Häufige Fragen

Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?

E-Rechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden — die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist beträgt 8 Jahre nach §14b UStG, handelsrechtlich können es nach §257 HGB ebenfalls 10 Jahre sein. Maßgeblich ist das Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Darf ich eine E-Rechnung als PDF ausdrucken und die XML-Datei löschen?

Nein. Der strukturierte XML-Teil der E-Rechnung muss in seiner ursprünglichen, maschinell lesbaren Form aufbewahrt werden. Ein Ausdruck ersetzt die elektronische Archivierung nicht.

Archiviert csv2zugferd die erzeugten Rechnungen automatisch?

Nein. csv2zugferd erzeugt ZUGFeRD-konforme PDF/A-3-Dateien und legt sie im Ausgabeordner ab. Die GoBD-konforme, unveränderliche Langzeitarchivierung muss ein separates System übernehmen — z. B. ein DMS oder ein revisionssicheres Archiv.

Was bedeutet GoBD-konforme Archivierung konkret?

Die Datei darf nach der Archivierung nicht verändert werden. Sie muss jederzeit lesbar, maschinell auswertbar und innerhalb angemessener Zeit auffindbar sein. Zugriff und Änderungsversuche sollen protokolliert werden. Ein einfaches Dateiverzeichnis auf einem lokalen Laufwerk erfüllt diese Anforderungen in der Regel nicht.

Reicht ein E-Mail-Postfach als Archiv für E-Rechnungen?

Nein. E-Mails können gelöscht oder verändert werden. Für eine GoBD-konforme Archivierung wird ein unveränderliches, zugriffskontrolliertes System benötigt.